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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Alarmanlagentechniker Stand Januar 2016

1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns  Einzelunternehmen Andreas Neuhold  und
       natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche
       Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte,
       selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf
       nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer
       Homepage http://www.neuhold-alarm.at/agb.html und wurden diese auch an den
       Kunden übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen
       zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen
       Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach
       Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende
       Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber
       unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben,
       Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen
       über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der
       Kunde diese seiner Entscheidung zur  Beauftragung zugrunde legt – uns bekannt zu geben.
       Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen können. Verletzt der Kunde diese
       Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich –
       unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor
       Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen.
       Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen,
       wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden,
       besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab
       Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung
       gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden
       diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur
       bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen.
       Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hiefür vereinbarten
       Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich
       vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 2,5% hinsichtlich
       (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen
       oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfakto 3.5. ren wie Materialkosten
       aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen
       bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc.
       seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem
       sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber
       jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern,
       sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart
       und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde
       gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.7. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung
       des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.6 nur bei
       einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten
       nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
4. Beigestellte Ware
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden
       einen Zuschlag von 0 % des Werts der beigestellten Geräte bzw des Materials zu berechnen.
4.2. Solche vom Kunden beigestellten Geräte und sonstige Materialien
       sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
4.3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft (einschließlich vereinbarter Dateiformate) von Beistellungen
       liegt in der Verantwortung des Kunden.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest
       nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber
       unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
5.3. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem
       Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem
       Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
5.4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern
       als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.5. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse
       in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag
       bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.6. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden
       Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur
       für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter
       Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen
       erfolglos gemahnt haben.
5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich
       festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine
       Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der

       Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.)
       und werden der Rechnung zugerechnet.
5.9. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich
       der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe
       von € 5 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
       Allerdings betrifft das nicht die Inkassobüros.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke
       des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer
       Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband
       für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA)und Kreditschutzverband von 1870(KSV)
       übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen,
       technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag
       oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der
       Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die
       Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen,
       Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen,
       Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche
       projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene
       Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die
       infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit –
       unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch
       Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des
       Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische
       Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und
       Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.6. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den
       Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen
       und Materialien zur Verfügung zu stellen.
8. Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des
       Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind,
       um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen
       unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht
       dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
8.3. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und
       -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
8.4. Zugangscodes sowie die Dokumentation für die Programmierung verbleiben bei uns,
       bis der Kunde deren Ausfolgung verlangt. Wünscht der Kunde die Ausfolgung, sind wir berechtigt,
       eine Dokumentation des Zustandes der Alarmanlage im Zeitpunkt der Ausfolgung anzufertigen und
       ist der Kunde verpflichtet, daran mitzuwirken. Der Kunde verpflichtet sich, das Entgelt für die hiefür
       sowie für Änderung der Errichtercodes, Übergabe der Daten, etc. notwendige Arbeitszeit und

       erforderliche zusätzliche Kosten (An- und Rückfahrt) zu tragen.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns
       nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die
       nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende
       Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei
       Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden
       zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der
       Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend
       verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.3. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Lieferung- und Fertigstellungstermine nur verbindlich,
       wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
9.4. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom
       Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich
       (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs)
       unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
10. Versicherung
10.1. Der Schaden des Kunden, welcher auf unsere Leistungsausführung zurückzuführen ist, der im
         Nichtbestehen eines Versicherungsschutzes liegt, wird nur dann ersetzt, wenn wir ausdrücklich
         darauf hingewiesen werden, dass die rechtzeitige Leistungsausführung, insbesondere Installation
         der Alarmanlage, die Voraussetzung des Bestehens des Versicherungsschutzes ist.
10.2. Den Kunden trifft jedenfalls die Schadenminderungspflicht, einen drohenden Schaden so gering wie
         möglich zu halten, etwa durch Nachverhandeln eines Versicherungsschutzes (zB bei Bereitstellung
         anderer Sicherungsmechanismen wie Wachpersonal oder Prämienanpassung),

         wodurch der Schaden sich auf die notwendigen zusätzlichen Aufwendungen beschränkt.
11. Beschränkung des Leistungsumfanges
11.1. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Sicherung von Grundstücken, Objekten, Öffnungen,
         Räumen und/oder Personen durch Melder bewirkt, dass bei Eindringen in den gesicherten
         Bereich und/oder bei physikalischen Veränderungen in den gesicherten Bereichen gegenüber
         den vom Hersteller festgelegten oder auf Kundenangaben abgestimmten Parametern
         jeweils Alarm ausgelöst wird;
11.2. Darüber hinausgehende Funktionen und Sicherungen, insbesondere die einer
         Einbruchsverhinderung, bieten die Alarmsysteme nicht.
11.3. Fehl- und/oder Täuschungsalarme, ausgelöst insbesondere durch falsche Bedienung oder durch
         Einwirkung aus der Umgebung, können nicht ausgeschlossen werden.
11.4. Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten nur jene Sicherheit, die auf Grund
         Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes, Regel der Technik
         und sonstigen als Vertragsinhalt vereinbarten Hinweisen erwartet werden dürfen.
11.5. Aufgrund physikalischer Tatsachen kann bei keinem Funkverfahren, folglich auch bei keinem
         Funkalarmsystem, eine 100 %-ige Verfügbarkeit der Funkübertragung garantiert werden.
11.6. Für die Errichtung von Funksystemen ist vorab generell eine Messung erforderlich, ob ein
         solches System an den gewünschten Stellen funktionsfähig ist. Wird auf Wunsch des Kunden eine
         Messung aus Kostengründen unterlassen, gilt die Leistung vereinbarungsgemäß auch als
         vertragskonform, wenn das System nach Fertigstellung die Funktionen nicht erbringen kann.
         Mehraufwendungen zur Erreichung  der Funktionsfähigkeit sind, sofern vom Kunden in der Folge
         gewünscht, auch von diesem zu tragen.
11.7. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist nicht auszuschließen, dass Schäden
         (a) an bereits vorhandenen Leitungen, Geräten und dergleichen als Folge nicht erkennbarer
         Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen
         können. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir
         diese schuldhaft verursacht haben.
12. Gefahrtragung
12.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.
12.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand,
         das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern
         oder an einen Transporteur übergeben.
12.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir
         verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen
         Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
13. Annahmeverzug
13.1. Gerät der Kunde länger als 5 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug
         mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für
         die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung
         verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die
         Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall
         der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten
         angemessenen Frist nachbeschaffen.
13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung
         die Ware auch extern einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 50.-€ zusteht.  
13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und
         nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz
         in Höhe von 15 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens
         vom unternehmerischen Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes
         durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses
         Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen
         Bezahlung unser Eigentum.
14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des
         Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung
         zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des
         unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
14.3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die
         Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht
         nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs
         Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist
         von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
14.4. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung
         unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
14.5. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der
         Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach
         angemessener Vorankündigung.
14.6. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene
         Kosten trägt der Kunde.
14.7. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag,
         wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
14.8. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden
         freihändig und bestmöglich verwerten.
15. Schutzrechte Dritter
15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher
         Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des
         Liefergegenstandes auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den
         Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu
         beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene
         Kostenvorschüsse zu verlangen.
16. Unser geistiges Eigentum
16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch
         unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere
         die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch
         nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung
         zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
17. Gewährleistung
17.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für
         unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der
         Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht
         übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
17.3. Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung
         mangels begründeter Verweigerung der Annahme bei Überprüfungsmöglichkeit des Kunden als
         in seine Verfügungsmacht übernommen.
17.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der unternehmerische Kunde dem ihm
         mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
17.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses
         vom Kunden behauptenden Mangels dar.
17.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest
         zwei Versuche einzuräumen.
17.7. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene
         Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.8. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt
         bereits vorhanden war.
17.9. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem
         Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen
         sind unverzüglich, spätestens 10Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte
         Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
17.10. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu
           ermöglichen, eventuelle Störungen innerhalb von 24 Stunden ab deren Auftreten an uns zu
           melden und uns den Zutritt zum Alarmsystem für Diagnose, Fehlerbehebung oder
           Wiederherstellung der Sicherheitsfunktionen in angemessener Frist zu gewähren.
17.11. Eine etwaige Nutzung oder Manipulation des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch
           welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert
           wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies zumutbar ist.
17.12. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
17.13. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom
           unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
17.14. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze
           der unternehmerische Kunde.
17.15. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa
           Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und
           betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit
           dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
18. Haftung
18.1. Den Kunden trifft die Obliegenheit, auf den Wert der zu sichernden bzw. in deren Umkreis
         befindlichen Sachen hinzuweisen.
18.2. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit,
         Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
          aufgrund der technischen Besonderheiten.
18.3. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag
         einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
18.4. Diese Beschränkung gilt gegenüber dem unternehmerischen Kunden auch hinsichtlich des Schadens
         an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies
         jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
18.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und
         Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag
         ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
18.6. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei
         Jahren – auf Grund der technischen Besonderheiten und der späteren Beweisprobleme -
         gerichtlich geltend zu machen.
18.7. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung,
         Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften,
         fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht
         von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den
         Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen,
         sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

18.8. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine
         eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung,
         Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen kann,
         verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich
         unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser
         Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

18.9. Verzichtet der Kunde auf eine entgeltliche Risikoanalyse (messtechnische Feststellung, wo zu
         sichernde Risken im Objekten / bei Personen bestehen), ist eine diesbezügliche Risikoabdeckung
         nicht Leistungsbestandteil und übernehmen wir keine Haftung für den Fall, dass sich das
         vertraglich nicht abgedeckte Risiko realisiert.

19. Salvatorische Klausel
19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der
         übrigen Teile nicht berührt.

19.2. Wir verpflichten uns ebenso der unternehmerische Kunde jetzt schon, gemeinsam –
         ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen,
         die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

20. Allgemeines
20.1. Es gilt österreichisches Recht.
20.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
20.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens .  Andreas Neuhold, Wien
20.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen
         zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das
         für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern
         dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der
         Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.



Anmerkungen:
Die vorliegenden AGB wurden entsprechend der aktuell geltenden Gesetzeslage erstellt. Es wird jedoch darauf verwiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Autors, des Herausgebers oder der Wirtschaftskammern Österreichs ausgeschlossen ist.  Sprachliche Formulierungen in männlicher Form gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.